FAQ

Diese Seite dient der Beantwortung von Fragen, die häufig gestellt werden. Gerne beantworte ich Ihnen direkt Ihre individuellen Fragen. Kontaktieren Sie mich.

Allgemein

Jede Partei kann grundsätzlich einen Prozess selbst führen. Etwas anders gilt, wenn das Gesetz die Beauftragung eines Anwalts vorschreibt („Anwaltsprozess“). In diesem Fall können Sie Handlungen vor Gericht nur wirksam vornehmen, wenn dies durch einen Anwalt erfolgt. Sollten Sie Prozesshandlungen trotzdem selbst vornehmen, so würde das Gericht diese „ignorieren“. Unabhängig davon, ob ein Anwalt vorgeschrieben ist oder nicht, ist es jedoch empfehlenswert sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, damit das Verfahren nicht aufgrund Unwissenheit eines Laien hinsichtlich des Verfahrensablaufs verloren wird.
Gem. § 34 Abs. 1 RVG kann die Vergütung für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator frei vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, so beträgt die Gebühr für eine erste Beratung bei einem Verbraucher € 190,- zzgl. MwSt. Ggf. übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Erstberatung.
Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist üblicherweise der Streitwert, also der Wert, um den es jeweils geht. Die Parteien können abweichend vom RVG auch andere Gebühren vereinbaren, z.B. Pauschal- oder Zeithonorare. Im Rahmen des ersten Gesprächs erhalten Sie ausführliche Informationen darüber, welche Kosten auf Sie zukommen.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie Ihre Versicherungsnummer und den Namen der Versicherung zum Termin mitbringen. Ich werde für Sie bei Ihrer Versicherung anfragen, ob diese die Kosten übernimmt. Erhalten Sie eine Kostenzusage, so werden in der Regel alle anfallenden Gebühren und Kosten (Anwalts-. Gerichts-, Sachverständigengebühren und sonstige Kosten) übernommen. Haben Sie mit Ihrer Versicherung einen Selbstbehalt vereinbart, so müssen Sie lediglich diesen Anteil selbst tragen.
Dies kann ohne Prüfung Ihres Versicherungsvertrages nicht beantwortet werden. In erster Linie kommt es auf das versicherte Risiko an. So sind diverse Streitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, z. B. im Bau-, Familien-, Erb-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Zudem können unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart sein. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel auch keine evtl. Mehrkosten, die aus der Ortsverschiedenheit zwischen Sitz des Rechtsanwalts und des Prozessgerichts herrühren.
Ja, die gibt es. Reichen die Vermögensverhältnisse des Mandanten nicht aus, um die Gebühren eines Anwalts oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu bezahlen, so kann der Mandant Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts wird die sog. Beratungshilfe gewährt. Um Beratungshilfe zu bekommen muss der Mandant vor dem Erstgespräch mit dem Anwalt zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort unter Angabe seiner Vermögensverhältnisse für sein spezielles Problem einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Das erforderliche Formular finden Sie hier:  http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Dies kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht. Der Mandant muss dabei einen entsprechenden PKH-Antrag ausfüllen und dort seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Anwalt reicht dann den Antrag bei Gericht ein und beantragt für den Mandanten Prozesskostenhilfe für das angedachte Verfahren. Natürlich kann der Mandant in Verfahren ohne Anwaltszwang dies auch selbst tun. Das erforderliche Formular finden Sie hier:  http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf