Ja, die gibt es. Reichen die Vermögensverhältnisse des Mandanten nicht aus, um die Gebühren eines Anwalts oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu bezahlen, so kann der Mandant Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts wird die sog. Beratungshilfe gewährt.
Um Beratungshilfe zu bekommen muss der Mandant vor dem Erstgespräch mit dem Anwalt zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort unter Angabe seiner Vermögensverhältnisse für sein spezielles Problem einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen.
Das erforderliche Formular finden Sie hier: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Dies kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht. Der Mandant muss dabei einen entsprechenden PKH-Antrag ausfüllen und dort seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Anwalt reicht dann den Antrag bei Gericht ein und beantragt für den Mandanten Prozesskostenhilfe für das angedachte Verfahren. Natürlich kann der Mandant in Verfahren ohne Anwaltszwang dies auch selbst tun.
Das erforderliche Formular finden Sie hier: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf