Abfindung

Abfindung

Einen Anspruch auf Abfindung regelt das Gesetz nicht. Üblicherweise werden Gerichtsverfahren jedoch mit einem Vergleich beendet, der auch eine Abfindung für einen Arbeitnehmer vorsieht. Gem. § 1 a Abs. 2 KSchG kann pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein 0,5 Bruttomonatsgehalt als Maßstab für die Abfindung herangezogen werden.