Liegen aus Sicht des Bauherren Mängel vor, bietet ihm das Gesetz folgende Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen; welcher Anspruch der Richtige ist, hängt vom Einzelfall ab:
- Anspruch auf Nacherfüllung/Nachbesserung
- Vorschussanspruch für Selbst- bzw. Ersatzvornahme
- Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Selbst- bzw. Ersatzvornahme
- Rücktritt vom Vertrag
- Minderung
- Anspruch auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen