Kündigung

Kündigung

 Das Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung kann durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Diese ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft.

Auf welche Fristen muss ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung achten?

Zunächst muss sich ein Arbeitnehmer gem. § 38 Abs. 1 SGB III unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Arbeitstagen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies gilt nicht für einen Auszubildenden.

Sofern der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen möchte, so ist binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Nur durch diese Klage kann gegen die Kündigung vorgegangen werden. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam; unabhängig davon, ob ein Grund zur Kündigung vorlag oder nicht.

Unter welchen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen?

  1. Sie sind Arbeitnehmer
  2. Sie sind länger als sechs Monate im Betrieb tätig
  3. Der Betrieb hat regelmäßig mehr als 5 Vollzeitkräfte

Muss ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigung im Betrieb weiterarbeiten?

Grundsätzlich gilt bei einer ordentlichen Kündigung, dass der Arbeitnehmer bis zum Fristablauf wie üblich weiterarbeitet. Etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Tätigkeitspflicht freistellt.