Juristisch versteht man unter Mietminderung, dass das Mietobjekt einen Fehler/Mangel aufweist und aus diesem Grund nicht mehr die volle Miete gezahlt werden muss. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 536 BGB:
Man spricht von Mietminderung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise darf der Mangel nicht unerheblich und nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden sein. Ebenso darf der Mieter bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel haben.
Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn zum Beispiel der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat.
Das Recht zur Mietminderung steht dem Mieter auch dann zu, wenn von Vermieterseite Eigenschaften der Mietsache zugesichert worden sind, die tatsächlich nicht bestehen oder später wegfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss zusichert, bestimmte Maßnahmen durchführen zu wollen, die den Wohnwert erhöhen.
Das Recht zur Minderung kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.