Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil sichert gemäß § 2303 BGB den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall, dass der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (Enterbung) hat.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Im Gegensatz zum (gesetzlichen oder testamentarischen) Erbteil wird der Pflichtteil aber nur in Form von Geld beglichen. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht verlangen, dass er bestimmte Nachlassgegenstände erhält. Umgekehrt können auch die Erben nicht fordern, dass ein Pflichtteilsberechtigter anstelle von Geld einen Gegenstand aus dem Nachlass übernimmt.