Räumungsklage

Räumungsklage

Will ein Mieter trotz Kündigung nicht ausziehen, so bleibt die Durchführung eines Räumungsverfahrens.

Nur durch eine Räumungsklage kann der Vermieter von Wohnraum oder Gewerberaum die Räumung und Herausgabe der Mieträume (Gebäude, Wohnung bzw. Grundstück) gerichtlich durchsetzen.

Nach einer erfolgreichen Räumungsklage erhält der Vermieter einen sog. Räumungstitel, mit dem die Räumung durchgeführt werden kann. Ohne einen solchen Titel kann kein Mieter von seinem Vermieter aus den Mieträumen entfernt werden.

Versucht ein Vermieter trotzdem den Mieter ohne Räumungstitel zum Auszug zu zwingen, so nennt man das verbotene Eigenmacht.

In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. ein Vermieter widerrechtlich Schlösser zu den Mieträumen auswechselt, z.B. weil ein Mieter seine Miete nicht mehr bezahlt. Da es sich hierbei um eine widerrechtliche Handlung handelt, ist diese unzulässig und verboten. Ein Mieter kann diese unerlaubte Sperrung oder Räumung einfach und schnell rückgängig machen. Hierzu darf er sich ggf. auch dem allgemeinen Notwehrrecht beziehungsweise Selbsthilferecht (§§ 227, 229 BGB) bedienen und sich mit Gewalt erwehren.