Vor dem Landgericht Nürnberg hatte eine Frau geklagt, die ihr Fahrzeug in einer Waschanlage waschen lassen wollte und es hierbei zu einer Beschädigung kam. Vorausgegangen war, dass die Klägerin in die Waschanlage einfuhr und mehrfach rangierte, um das Fahrzeug -wie vorgeschrieben- mittig zu parken. Dies funktionierte jedoch nicht und es kam zur Beschädigung am Fahrzeug. Es entstand ein Schaden von ca. € 5.200,00.
Bei der Waschanlage handelte es sich um eine sogenannte Portalwaschanlage, wobei die Bedienung der Waschanlage durch den Kunden selbstständig erfolgt. Durch die Bedienungsanleitung wird der Waschanlagennutzer angewiesen, das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungslinien der Waschanlage zu fahren.
Der Waschvorgang wurde begonnen, ohne dass die Anlage die fehlerhafte Position erkannte.
Laut Landgericht Nürnberg hat die Klägerin nur teilweise recht. Das Gericht spracht ihr nur ein Drittel der Klageforderung zu. Dies begründete das Gericht damit, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden trifft. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass ihr Auto nicht gerade steht und es somit zu einem Schaden kommen kann.
Gleichzeitig bestätigte jedoch das Gericht auch, dass der Betreiber der Waschanlage eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Betreiber hätte durch eine geeignete Maßnahme dafür Sorge tragen müssen, dass der Waschvorgang nicht gestartet wird, wenn das eingefahrene Fahrzeug nicht die geeignete Position inne hat.