Reisezeit-Streitzeit

Reisezeit-Streitzeit

Die Sommerferien beginnen bald und viele werden verreisen. Häufig gibt es wegen Reisemängeln Streitpunkte. Ob man hier Ansprüche, wie beispielsweise eine Reisepreisminderung geltend machen kann, hängt davon ab, ob ein Reisemangel überhaupt vorliegt.

Nach dem Gesetz liegt bei einer Pauschalreise ein Mangel dann vor, wenn zum einen die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und zum anderen die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Ein Reisemangel ist also in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen. Zur Grundlage des Reisevertrages zählt auch die Prospektbeschreibung oder die Reisebestätigung. Handelt es sich um eine Reise mit besonderem Charakter, z.B. Jagdreise oder Bildungsreise, können Abweichungen vom vorausgesetzten Nutzen bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, hilfreich sein.

Kein  Reisemangel liegt in der Regel vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten, landesübliche Gegebenheiten oder allgemeines Lebensrisiko handelt. So stellen z.B. Insekten in tropischen Ländern eine landesübliche Gegebenheit dar.

Bei der Pauschalreise steht dem Kunden der Reiseveranstalter und nicht das Reisebüro als Anspruchsgegner gegenüber.

Laut Gesetzt muss ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort gerügt und –sofern möglich- Abhilfe verlangt werden. Man sollte insofern vor Ort die Reiseleitung aufsuchen. Lässt sich das Problem vor Ort nicht beheben oder ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, muss bis spätestens einen Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter gerichtet werden.

Da der Urlauber zu beweisen hat, dass ein Reisemangel vorlag, ist es ratsam, Beweise zu beschaffen. Hier sind Fotos beispielsweise von dem verschmutzten Zimmer hilfreich. Auch stellen Fluggesellschaften Bestätigungen über Flugverspätungen aus.

Bietet der Reiseveranstalter nach der Reklamation einen Reisegutschein an, so muss dieser nicht akzeptiert werden. Vielmehr hat der Urlauber Anspruch auf Rückzahlung eines angemessenen Betrages.