Stirbt ein naher Angehöriger müssen die Hinterbliebenen sich auch meist um den Nachlass kümmern.
Ein wichtiger Punkt hierbei ist der Erbschein. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Ausweis darüber, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ist, § 2353 BGB. Der Erbschein ist insofern nicht Voraussetzung, sondern ein Beweis dafür, dass jemand Erbe ist.
Auf das Konto des Verstorbenen kann ein Erbe zugreifen, wenn er zu Lebzeiten vom Verstorbenen eine Kontovollmacht bekommen hat, die über den Tod hinaus gilt. Ein Erbschein ist sodann nicht nötig. Ähnlich verhält es sich mit einer Vorsorgevollmacht.
Aber auch ohne Vollmacht dürfen die Banken nicht uneingeschränkt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken finden sich Klauseln, die der Bank das Recht geben, auf die Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde dieses Erfordernis gekippt. Begründet wurde dies damit, dass das Gesetz auch diverse Möglichkeiten vorsieht, seine Erbenstellung nachzuweisen, der Erbe aber nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch Erbschein nachzuweisen. Beispielsweise kann der Erbe die Erbenstellung durch ein notarielles Testament oder sogar mit einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk nachweisen, vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15.
Sofern zu dem Nachlass auch ein Grundstück gehört, ist das Grundbuch zu berichtigen. Häufig ist hierfür ein Erbschein erforderlich. Insbesondere dann, wenn lediglich ein privates Testament vorliegt oder man Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge geworden ist. Entbehrlich wird ein Erbschein bei einem notariellen Testament.