Rechtsgebiete und Tätigkeitsschwerpunkte

Besteht der Verdacht, dass man eine Straftat begangen hat, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren vernimmt die Polizei Zeugen und versucht Beweise zu sammeln.
Auch der Beschuldigte selbst erhält einen Anruf oder Besuch von der Polizei.

WICHTIG: Als Beschuldiger ist man lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen; zur Sache, das heißt zum Vorwurf selbst muss der Beschuldigte nichts sagen.

Dies ist auch anzuraten. Wenn der Beschuldigte schweigt, kann ihm das nicht negativ ausgelegt werden. Vielmehr ist das sein gutes Recht! Es ist empfehlenswert bereits jetzt einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen und mit diesem das weitere Vorgehen (Taktik) zu besprechen.
Bestätigt sich der Verdacht durch die Ermittlungen der Polizei nicht, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein.
Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, dass eine Straftat vorliegt, so ergeht ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Der Beschuldigte kann sodann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Strafbefehls Einspruch einlegen. Versäumt er diese Frist, ist der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden. Erhält der Beschuldigte eine Anklageschrift, so folgt ein Termin vor dem Gericht.

Auch in diesem Stadium ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Es können die Erfolgschancen eruiert und das weitere Vorgehen besprochen werden.

WICHTIG: Ein Beschuldigter kann sich zu jedem Zeitpunkt (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverhandlung) und in jeder Instanz von einer Verteidiger vertreten lassen. Der Strafverteidiger ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.

Je früher für eine gut geplante und vorausschauende Verteidigung ist es von Vorteil, wenn ein Rechtsanwalt bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit hat, auf die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen. Die frühzeitige Beauftragung hilft nicht selten, weitere Probleme zu vermeiden.

Als Beschuldiger ist man nicht verpflichtet, der Vorladung nachzukommen und eine Aussage bei der Polzei zu machen. Erhält man hingegen eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft ist man verpflichtet zu erscheinen. Eine Aussage als Beschuldiger ist jedoch auch hier nicht zwingend zu erbringen.

Wird man einer Straftat beschuldigt, wird die Situation auch nicht besser, wenn man eine Aussage tätigt. Vielmehr könnte sich dies sogar nachteilig für ein mögliches Gerichtsverfahren erweisen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll sich zunächst bei einem Strafverteidiger beraten zu lassen. Dieser hat die Möglichkeit Akteneinsicht zu holen. Erst im Anschluss sollte abgewogen werden, ob eine Aussage sinnvoll ist.

Nachteile durch das Nichtaussagen hat man nicht. Vielmehr hat ein Beschuldigter ein Recht zu Schweigen.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein „Sonderstrafrecht“ für junge Täter. Es findet bei Jugendlichen und teilweise bei Heranwachsenden Anwendung. Von einem jugendlichen Tätern spricht man zwischen 14 -17 Jahren. Ein Heranwachsender ist, wer schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Hintergrund für das „besondere Strafrecht“  ist die Anschauung, dass es sich bei Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, … Weiterlesen

Betäubungsmittel

Zweck des BtMG ist vor allem die Vermeidung von Missbrauch von Betäubungsmitteln.  Der Umgang mit Betäubungsmitteln / Drogen ist illegal, wenn keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt.  Man kann in etwa sagen, dass außerhalb von Kliniken und Apotheken der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln / Drogen erlaubnispflichtig ist. Darunter fällt beispielsweise Cannabis. Im … Weiterlesen

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