Ausschlagung

Ausschlagung

Im Regelfall erfolgt die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten, wenn sich aus den Erklärungen oder Handlungen des Erben ergibt, dass er die Erbschaft behalten will. Die Annahme einer Erbschaft kann später nicht mehr einseitig widerrufen werden. Mit Annahme der Erbschaft verliert der Erbe sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Der Erbe hat das Recht, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen, es sei denn, er hat die Erbschaft bereits vorher wirksam angenommen oder die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem der Erbe weiß, dass ihm die Erbschaft als gesetzlichem oder testamentarischem Erben angefallen ist. Bei einem durch Testament oder Erbvertrag berufenen Erben beginnt also die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Nachlassgericht ihn über die letztwillige Verfügung informiert hat. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen auf sechs Monate.