Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder ist die letztwillige Verfügung unwirksam, bestimmt das Gesetz, welche Personen die Erben sind. Diese „gesetzliche Erbfolge“ richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Verstorbenen. An erster Stelle kommen der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erben erster Ordnung zum Zuge. Bei kinderlosen Erblassern können jedoch auch Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und andere noch weiter entfernte Verwandte erben.